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Brillenglasbestimmung beim Augenoptiker
Darf oder muss der Optiker die Sehstärke eines Kunden "nachmessen", obwohl der Augenarzt schon Brillenwerte bestimmt hat?

Brillenwerte ohne Gewähr?

Wenn Augenärzte die Brillenwerte bestimmen, schreiben sie ergänzend manchmal Vermerke dazu, die sich an den Optiker richten. Doch was hat es mit Hinweisen wie „Brillenwerte ohne Gewähr“ oder „Abgleich erforderlich“ eigentlich auf sich?

Durch die Gesundheitsreform 2004 ist für die meisten Fehlsichtigen die Notwendigkeit entfallen, vor dem Kauf einer Korrektionsbrille bzw. von Kontaktlinsen einen Augenarzt aufzusuchen, der bis dahin zumindest für die Fälle der Erstversorgung eine Brillenverordnung ausstellen musste. Auch deshalb werden mittlerweile rund 80 Prozent der Brillenglasbestimmungen, die der Herstellung einer Korrektionsbrille oder der Anpassung von Kontaktlinsen vorausgehen, durch Augenoptiker vorgenommen. Dennoch führen auch Augenärzte weiterhin Brillenglasbestimmungen durch und versehen diese vereinzelt mit Vermerken wie „Abgleich erforderlich“, „Brillenwerte ohne Gewähr“ oder „Endkontrolle beim Optiker“. Doch was heißt das? Muss der Optiker die Werte nochmals prüfen? Darf er das überhaupt?

Brillenglasbestimmung ist nicht gleich Verordnung

Grundsätzlich gilt: Brillen und Kontaktlinsen gehören nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Ausgenommen von dieser Regel sind nur Kinder unter 18 Jahren und Menschen mit extremer Sehschwäche. Ihnen werden die Kosten für die jeweilige Sehhilfe ganz oder teilweise von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet, hierzu ist jedoch weiterhin eine augenärztliche Verordnung vonnöten. Hingegen kann ein Augenarzt Erwachsenen mit einer "normalen" Fehlsichtigkeit eine Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr im klassischen Sinne „verordnen“. Die Bestimmung der Sehstärke, die er vornimmt, wenn Patienten mit Sehproblemen zu ihm in die Praxis kommen, stellt gleichwohl weiterhin eine Kassenleistung dar und wird somit vom Augenarzt durchgeführt, ohne damit direkt zur Verordnung zu werden.

Darf oder muss der Optiker nachmessen?

Eine sogenannte Nach- oder Überrefraktion, also eine zweite Brillenglasbestimmung durch den Augenoptiker, ist geboten und wiederum auch im Falle einer regelrechten Verordnung zulässig, wenn sie auf Wunsch des Kunden geschieht oder die vom Augenarzt ermittelten Werte offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft sind. Gleichwohl lässt sich aus den ärztlichen Vermerken wie „Abgleich erforderlich“ keine Pflicht für den Optiker ableiten. Sie können höchstens als Hinweis zur besonderen Sorgfalt verstanden werden.

Auf www.optometrist.de gibt es weitere Informationen zur Brillenglasbestimmung.

18.12.2015