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Mann bestellt Brille im Internet
Gleitsichtbrillen aus dem Internet können im Straßenverkehr eine Gefahr darstellen. (Foto: fotolia ©contrastwerkstatt)

Taugen Brillen aus dem Internet was?

Gleitsichtbrillen sind Alleskönner. Sie ermöglichen stufenloses Sehen in der Ferne, der Nähe und der mittleren Distanz. Damit sie jedoch optimal funktionieren, müssen Parameter in ihre Herstellung einfließen, die ohne persönlichen Kontakt nicht ermittelt werden können. Bestimmte Brillen aus dem Internet müssen deshalb ab 2016 mit einem Warnhinweis versehen werden.

Bereits seit langem fordert der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) einen Warnhinweis für Gleitsichtbrillen, deren Herstellung auf einer unzureichenden Datenbasis erfolgt. Er erzielte im September 2014 einen wichtigen Teilerfolg: Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig verpflichtete einen Kieler Internetanbieter, seine Gleitsichtbrillen nur noch mit einem Warnhinweis anzubieten. Laut Gericht seien die Kunden künftig explizit darauf hinzuweisen, dass die Benutzung von Gleitsichtbrillen im Straßenverkehr eine Gefahr darstellen könne, wenn zur Herstellung nicht zusätzlich zu den Daten aus dem Brillenpass (einschließlich der Pupillendistanz) weitere wichtige Zentrier- und Messdaten verwendet wurden.

Dies sind:

  • der Hornhautscheitelabstand,
  • die Fassungsvorneigung
  • und die vertikale Zentrierung der Brillengläser (Einschleifhöhe).

Revision nicht zugelassen

Eine Revision gegen das Urteil wurde vom OLG nicht zugelassen. Der Internetanbieter legte daraufhin beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Mit Beschluss vom 5. November 2015 wies der BGH diese Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Das Urteil des OLG Schleswig ist damit rechtskräftig: Das Kieler Unternehmen ist verpflichtet, künftig die Angebote für Gleitsichtbrillen, die ohne Berücksichtigung des Hornaushautscheitelabstandes, der Fassungsvorneigung und der Einschleifhöhe hergestellt werden, mit einem entsprechenden Warnhinweis zu versehen.

Warnhinweis zwecks Verbraucherschutz

Dasselbe gilt aus Sicht des ZVA für alle Marktteilnehmer, die im Internet Gleitsichtbrillen vergleichsweise anbieten. Sie wurden daher aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2015 ihre Internetauftritte dahingehend anzupassen und die Kunden bereits bei der Angebotsformulierung über die potenziellen Gefahren bestimmter Brillen zu informieren.

„Der Verbraucher darf auch und gerade beim Kauf einer Gleitsichtbrille nicht im Unklaren darüber gelassen werden, mit welchen Einschränkungen dieses Produkt möglicherweise behaftet ist“, erklärt ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod. „Das gilt insbesondere für Käufe im Internet, wo kein persönlicher Kontakt zwischen Augenoptiker und Kunde gegeben ist. Notwendige Daten zur Herstellung einer optimalen Gleitsichtversorgung können hier naturgemäß nicht einbezogen werden.“

25.11.2015